Satzung

Im Jahr des 130jährigen Bestehens der Feuerwehr Maxdorf gründen engagierte Bürger und Angehörige der Feuerwehr einen Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens und geben diesem folgende Satzung:

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1      Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 2      Zweck des Vereins
§ 3      Mitglieder des Vereins
§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6      Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7      Mittel des Vereins
§ 8      Organe des Vereins
§ 9      Mitgliederversammlung
§ 10    Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11    Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
§ 12    Vorstandschaft
§ 13    Rechnungswesen
§ 14    Auflösung
§ 15    Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Feuerwehr Maxdorf e.V.“.
  2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Maxdorf/Pfalz.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein eingetragen werden.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken und das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den  Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG) vom 02.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung (zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.04.2005) sowie  die Jugendhilfe im Rahmen der örtlichen Jugendfeuerwehr zu fördern.
    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    – die ideelle und materielle Unterstützung des freiwilligen Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Maxdorf,
    – die Förderung und Unterstützung der Jugendfeuerwehr Maxdorf,
    – die Förderung der sozialen Belange und der sozialen Fürsorge für die Mitglieder der Einsatzabteilung,
    – die Förderung und Unterstützung von Schulung sowie Aus- und Fortbildung in der Feuerwehr Maxdorf,
    – die Förderung von Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,
    – die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Maxdorf,
    – die Förderung der Selbsthilfe der Bevölkerung der Ortsgemeinde Maxdorf,
    – die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes,
    – die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit den übrigen Feuerwehren sowie allen am Brandschutz und der technischen Hilfe interessierten und verantwortlichen Stellen und Organisationen.
  2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Eine politische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen; er ist politisch neutral.
  7. Der Verein ist auch religiös und weltanschaulich neutral, wenngleich er sich zu den christlich-abendländischen Wurzeln des freiwilligen Feuerwehrwesens bekennt.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Dem Förderverein der Feuerwehr Maxdorf e.V. können angehören:

  • Feuerwehrangehörige als aktive Mitglieder der Einsatzabteilung
  • Mitglieder der Jugendfeuerwehr
  • Fördermitglieder und ehemalige sowie inaktive Mitglieder der Einsatzabteilung
  • Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Mitglied werden kann jeder aktive Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung; diese bildet die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung nach dem LBKG.
  3. Mitglied werden kann auch jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr Maxdorf, der durch Unterschrift des Erziehungsberechtigten der Jugendfeuerwehr beigetreten, aber noch nicht in der Einsatzabteilung tätig ist. Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind als Vereinsmitglieder vom Beitrag frei zu stellen.
  4. Als fördernde Mitglieder können alle unbescholtenen natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen in Maxdorf bekunden wollen. Fördermitglied werden können auch ehemalige Feuerwehrangehörige, die auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen der Altersgrenze ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste für das Feuerwehrwesen oder den Förderverein ausgezeichnet haben; Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod des Mitglieds.
  3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vereinsvorstand (§ 12 der Satzung) nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden; er hat die Entscheidung schriftlich zu begründen. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an den Vorstand zulässig; über diese Beschwerde entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  2. Allen Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
  3. Die Mitglieder haben das Recht zum Austritt aus dem Verein nach § 5 Nr. 1 dieser Satzung.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, im Januar eines jeden Jahres im voraus zu entrichten. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu stellen.

§ 7 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden insbesondere aufgebracht

  • durch die jährlichen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind.
  • durch freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
  • durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand (Vorstand i.S. des § 26 BGB)
  • der Vereinsvorstand nach § 12 der Satzung

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Maxdorf.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft
  • Wahl des Kassenprüfers mit zweijähriger Amtszeit
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans
  • Entlastung des Vorstands, des Kassenverwalters und des Kassenprüfers
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sofern eine Satzungsänderung auf der Tagesordnung angekündigt ist, ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mind. 20 % der Vereinsmitglieder erschienen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen volljähriger Mitglieder; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; es ist geheim abzustimmen, wenn mind. ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 12 Vorstandschaft

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus
    – dem Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Kassenverwalter ist und im Führungsdienst der aktiven Wehr stehen soll
    – dem jeweiligen Wehrführer als Beisitzer
    – dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzer
    – einem Vertreter der aktiven Mannschaft als Beisitzer
    – bis zu zwei Vertretern der Fördermitglieder
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheit zu unterrichten.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Die Vorstandsmitglieder können unter sich einen Schriftführer und ggfs. Einen Pressewart bestimmen; ansonsten obliegen diese Aufgaben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

§ 13 Rechnungswesen

  1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 200,- € ohne Auszahlungsanordnung des ersten Vorsitzenden leisten; darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der erste Vorsitzende eine schriftliche Auszahlungsanordnung erteilt hat.
  3. Über Ausgaben bis zu einem Betrag von 2.000,- € jährlich kann die Vorstandschaft i.S.d. § 12 der Satzung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung verfügen;  darüber hinausgehende Beträge sind von der Mitgliederversammlung (möglichst im Voraus) zu beschließen.
  4. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  5. Am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) legt der Kassenverwalter die Rechnungsführung dem Kassenprüfer vor. Dieser prüft die Kassengeschäfte und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Maxdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Löschzugs Maxdorf zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.04.2006 von den Gründungsmitgliedern beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Vorstand i.S.d. § 12 der Satzung wird ermächtigt, etwa geforderte Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der Ersteintragung im Vereinsregister oder zur erstmaligen Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit auch ohne Durchführung einer erneuten Mitgliederversammlung zu beschließen. Charakter und Ziele des Vereins dürfen dadurch nicht berührt werden. Einstimmigkeit ist insoweit erforderlich.

< unterzeichnet von 36 Gründungsmitgliedern >